Nutzung beantragen
Allgemeine Informationen
Öffentliche Sportanlagen in Berlin können unter bestimmten Voraussetzungen und Regeln zur Nutzung an Organisationen und Einzelpersonen überlassen werden. Als gesetzliche und regelnde Grundlage dienen hierbei das Sportförderungsgesetz (SportFG) vom 6. Januar 1989, zuletzt geändert am 05.07.2021, sowie die Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) des Landes Berlin vom 23.06.2020. Als öffentliche Sportanlagen in Berlin gelten solche Sportanlagen, die von den Senatsverwaltungen, den Bezirksämtern von Berlin sowie landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, verwaltet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
Über die Überlassung von Sportanlagen entscheiden die jeweils örtlich zuständigen Vergabestellen in den Sportämtern der Bezirke beziehungsweise die Vergabestellen der Senatsverwaltung für Sport in der Regel durch einen Verwaltungsakt. Dafür ist ein formaler Antrag zur Nutzungsüberlassung einer Sportanlage erforderlich, über den dann eine Entscheidung per Bescheid getroffen wird, der über dieses Portal digital gestellt werden kann. Die Überlassung einer Sportanlage kann nur für einen begrenzten Zeitraum (so genannte Einzel- oder Dauernutzung) beantragt und beschieden werden. Bei der Einzelnutzung handelt es sich um die stunden- oder tageweise Überlassung einer Sportanlage. Bei der Dauernutzung handelt es sich um eine saisonale Vergabe einer Sportanlage, die über ein halbes oder ein ganzes Jahr erfolgt.. Die Verlängerung der Nutzungsüberlassung in einen sich an die aktuelle Nutzung anschließenden Vergabezeitraum muss erneut beantragt werden. Ein automatischer Anspruch auf Verlängerung begründet sich durch diesen erneuten Antrag jedoch nicht.
Die Sportanlagen dienen primär der sportlichen Betätigung und sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Bedürfnisse nach den Regelungen der SPAN zu vergeben. Die Nutzung der Sportanlagen für nicht-sportliche Zwecke muss ebenso beantragt werden und ist in der Regel nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vergabestelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen (z.B. für Schulveranstaltungen oder Filmarbeiten). Für eine nicht-sportliche Nutzung ist nach den Regelungen der SPAN ein Entgelt zu erheben. Liegt für den Verein eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit gemäß SportFG vor, ist er von einer Entgeltzahlung für die sportliche Nutzung der Sportanlage befreit.
Digitaler Antrag (Offline)
Das Online-Angebot kann zum aktuellen Zeitpunkt keine digitalen Anträge verarbeiten. Bei Bedarf muss bei der zuständigen Vergabestelle ein Antrag auf die ursprüngliche Weise gestellt werden. Informationen dazu finden sich auf der Webseite der jeweiligen Vergabestelle, die in den Informationsblättern der Sportanlagen verlinkt sind.